Was bedeuten die verschiedenen Beurteilungen im Gutachten?

In der Regel werden im Haftpflichtschadenfall folgende Fälle unterschieden:
  1. Die Reparaturfreigabe/ Reparaturwürdigkeit:
    Die voraussichtlichen Reparaturkosten ggf. zuzüglich merkantiler Wertminderung sind kleiner als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
     
  2. Der wirtschaftliche Totalschaden (130 %- Grenze):
    Die voraussichtlichen Reparaturkosten ggf. zuzüglich merkantiler Wertminderung liegen über dem Wiederbeschaffungswert, jedoch unterhalb der 130 %- Grenze (bezogen auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs). Eine Reparatur des Fahrzeugs ist unter bestimmten Voraussetzungen noch möglich, der Schaden befindet sich im Bereich der "Opfergrenze". Befragen Sie hierzu Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, der Sie dann rechtlich berät. Gern empfehlen wir Ihnen auch einen Rechtsanwalt
     
  3. Der Totalschaden (Reparaturkosten über 130 % des WBW):
    Die voraussichtlichen Reparaturkosten ggf. zuzüglich merkantiler Wertminderung liegen mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Der Geschädigte erhält den WBW (ggfs. ohne MWSt.) abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Den Restwert kann der Geschädigte durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs realisieren.

Diese Einstufungen beruhen auf der aktuellen Rechtssprechung (Stand 2013) und stellen nur eine Hilfe für Sie da. Für die genaue Abwicklung sollten Sie einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kontaktieren, der Sie darin kompetent beraten kann und darf.

Diese hier genannten Grenzen gelten nur im Haftpflichtschadenfall. Im Kaskoschadenfall sollten Sie Ihre AKB´s lesen und Ihre Versicherung kontaktieren, da diese bei Kaskoschäden weisungsberechtigt ist.

Sollten Sie im Kaskobereich nicht mit dem Gutachten Ihrer Kasko-Versicherung zufrieden sein, so kontaktieren Sie Ihren Anwalt, der Ihnen im weiteren Verlauf hilft und u.U. ein neues unabhängiges Gutachten durch einen freien Sachverständigen z.B. aus dem Ing.-Büro Tiebel anfordert.